Unterfelser Restitutionsgesetz

Aus Liebliches-Feld.net
Zur Navigation springenZur Suche springen

Das Unterfelser Restitutionsgesetz ist ein Beschluss des Consilio della Signores der Stadt Unterfels aus dem Jahre 1042 BF. Nach der endgültigen Befriedung des Yaquirbruchs dient es der Ordnung der Eigentumsverhältnisse in Stadt und Umland.

Hintergrund

Thronfolgekrieg, Terrorherrschaft und Yalsicor-Aufstand sowie jahrelange Taifaherrschaften hatten die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Yaquirbruch je nach Ort und Zeit mal mehr, mal weniger zerrüttet: die mit Krieg und unsicheren Verhältnissen einhergehenden Plünderungen und Zerstörungen zwangen Menschen ihre Heimat zu veranlassen, sei es in die vermeintliche Sicherheit ummauerter Städte flüchtendes Landvolk, seien es Landvolk oder Stadtbewohner gleichermaßen die mehr oder weniger freiwillig mit Sack und Pack (oder auch mal nur den Kleidern am Leibe) in friedlichere Landstriche umsiedelten. Ihren Platz nahmen Flüchtlinge aus anderen Landstrichen und an vielen Stellen auch Glücksritter, Abenteurer und Menschen ein, die anderswo wenig oder nichts zu verlieren hatten. Und nicht jeder kehrte nach der Wiederherstellung von Recht und Ordnung in seine ursprüngliche Heimat zurück.

Dies führte dazu, dass heute Menschen Häuser bewohnen, Felder bewirtschaften, Gasthäuser, Mühlen und Schmieden und dergleichen betreiben, die nicht immer identisch sind mit den Eigentümern von vor einem Jahrzehnt. Und das ohne, dass hier ein rechtsgültiger Eigentumstransfer stattgefunden hätte. Die damit einhergehende Rechtsuntersicherheit wirkte sich über die Jahre hemmend auf die wirtschaftliche Prosperität aus - denn welcher Bewohner wird mehr als nur die notwendigsten Ausbesserung am Dach vornehmen, wenn der vormalige Eigentümer morgen vor der Schwelle stehen könnte, welches Bankhaus investierte in eine Manufaktur, deren Eigentumsverhältnisse ungeklärt ist?

Nachdem spätestens mit der Befriedung des Yaquirbruches 1041 BF die Voraussetzung für die wirtschaftliche Erholung der Region geschaffen ward, mehrten sich auch die Rufe nach Wiederherstellung der Rechtssicherheit hinsichtlich der Besitzverhältnisse. Flüchtlinge kehrten zurück und wollten vor Gerichten die Rückführung ihres Eigentumes erstreiten, doch was war mit jenen Besitztümern, deren ursprüngliche Eigner nicht zurückkehrten, die verschollen oder gar erwiesenermaßen tot waren? Diese Fragen mündeten in der Unterfelser Resitutionsgesetz, welches symbolträchtig am Jahrestag des Yalsicor-Aufstandes beschlossen wurde. Als Architekt der Gesetzesvorlage gilt Rafik von Aranjuez.

Auch wenn der Gesetzesname etwas euphemistisch suggeriert, dass es um die Wiederherstellung alter Besitzverhältnisse ginge, wird es ebenfalls häufig angewandt um neue Besitzverhältnisse zu offizialisieren. Ein prominentes Beispiel hierfür ist Schloss Tsadanja, welches zunächst im Thronfolgekrieg den Besitzer gewechselt hatte, ehe es ab 1037 BF vordergründig der Maior Mercenario von Unterfels, faktisch aber das Haus Aranjuez in Beschlag genommen hatten.

Das Gesetz

Ansprüche innerhalb der Stadtgrenzen obliegen dem Ufficio della Cancellario, Ansprüche außerhalb von Unterfels gemäß Zuständigkeit Centimar Lilium oder Centimar Aurum. Geht ein Antrag ein, veröffentlicht das jeweilige Amt diesen per öffentlicher Zustellung im Unterfelser Yaquirkurier, sodass sich binnen eines Götterlaufes etwaige weitere Anspruchsteller melden müssen, ansonsten gelten ihre Ansprüche als verwirkt. Entscheidungen der Ämter können vor der Sternenkammer angefochten werden, mitunter zieht aber das Consilio della Ufficio auch besonders heikle Fälle an sich (vgl. Stadtverfassung Unterfels).

Natürlich lassen sich die verschiedenen Instanzen der Stadt Unterfels ihre Prüfung der Besitzverhältnisse entsprechend vergüten, und nicht immer erhält derjenige Recht, welcher die überzeugendsten Dokumente vorlegen kann. Die Gebührenhöhe richtet sich dabei nach dem potentiellen Wert des Anspruches und kann sich durchaus in ruinöse Sphären vervielfachen, sollte es zu Anfechtungen vor weiteren Instanzen kommen.

Gleichzeitig sind die Beamten der zuständigen Ufficien angehalten ihrerseits verlassene Liegenschaften aufzuspüren, die dann nach Ablauf der Fristen in das Eigentum der Stadt Unterfels übergehen und gemeinhin meistbietend zugunsten des Stadtsäckels versteigert werden.