Freigerichtsbarkeit
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Zur Navigation springenZur Suche springenAls Freigerichtsbarkeit wird die Gerichtsbarkeit über mindere Verbrechen bezeichnet, die üblicherweise Baronen oder Landstädten vorbehalten ist. Deren Freigerichte dürfen hierzu Geld- und Leibstrafen (Brandmarkung, Verstümmelung), aber auch Zwangsarbeit verhängen. Die Todesstrafe zu verhängen, ist den Inhabern der Blutgerichtsbarkeit vorbehalten.
Weiterhin werden alle zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 500 Dukaten vor dem Freigericht verhandelt.
Um als Advocat an einem Freigericht auftreten zu dürfen, muss man ein anerkanntes Rechtsseminar absolviert haben (und damit nobilitiert worden sein).
Quellen
- Reich des Horas, Seiten 74, 84-87