Marktort
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Als Marktorte werden die nichtstädtischen Siedlungen des Horasreichs bezeichnet, in denen regelmäßig Markt gehalten werden darf. Das Marktrecht ist fester Bestandteil des Stadtrechts, weshalb alle Städte Markt halten dürfen; nicht alle Märkte haben aber Stadtrecht. Marktorte (ohne Stadtrecht) gibt es vor allem abseits der Städte, wo die Wege zu deren Märkten zu lang werden. Die fußläufige Erreichbarkeit mit Möglichkeit zur Rückkehr am selben Tag ist üblich. Mitunter werden jedoch auch Märkte von Grundherrn eingerichtet, die ganz bewusst anderen erreichbaren Marktplätzen Konkurrenz machen sollen – mit unterschiedlichem Erfolg.
Da das Marktrecht vor allem im dichtbesiedelten Lieblichen Feld ein eifersüchtig gehütetes Privileg ist, entfachen sich im horasischen Kernland auch am ehesten Konflikte darum. In Harodien und auf den Zyklopeninseln, wo es schon sehr viele eher kleine Städte gibt und selten jemand aufs Marktrecht beharrt, sind formell dazu gemachte Marktorte eine Ausnahmeerscheinung.
Privilegien
Die Privilegien der Marktorte sind sehr eingeschränkt; so verfügen sie nur in Einzelfällen über die Friedensgerichtsbarkeit (wenn, dann meist aufs Marktgeschehen begrenzt, häufiger liegt die Marktgerichtsbarkeit noch beim Lehnsherrn, der sie aber verpachten kann) und tragen in aller Regel auch kein eigenes Wappen (ein klassisches Vorrecht der Städte, ebenso die Stadtbefestigung). Eine Vertretung ihrer Interessen im Kronkonvent ist nicht vorgesehen. Märkte unterliegen immer dem Marktfrieden, der auch für eine angemessene Zeit vor und nach den eigentlichen Marktterminen gilt – im Fall der Marktorte garantiert dies sehr überwiegend der Lehnsherr (nur wenige Marktorte stellen selbst Marktbüttel in Dienst). Neben der Beschränkung der Markttage (selten mehr als einmal pro Woche) sind auch Einschränkungen der zulässigen Marktwaren gang und gäbe.